Module 1 Willkommen bei Module 1 Email 1. Welche Verpflichtungen hat der Unternehmer bei einer Betriebskontrolledurch Bedienstete der zuständigen Überwachungsbehörde? A. Er hat das Betreten der Räume seiner Speditionsabteilung zu dulden. B. Er muss grundsätzlich die zur Erfüllung der Aufgaben der Überwachungsbeh örden erforderlichen Auskünfte unverzüglich erteilen. C. Er hat den Bediensteten der Überwachungsbehörden auf Verlangen Verpackungsmuster für eine amtliche Untersuchung zu übergeben. D. Er muss bei ihm befindliche Beförderungspapiere über die Beförderung gefährlicher Güter den Bediensteten zur Überprüfung in der Behörde mitgeben. E. Er muss jede Frage der Bediensteten beantworten. F. Er muss den Bediensteten der Überwachungsbehörde Kopien der von ihm bereitgestellten bzw. verwendeten schriftlichen Weisungen zur Verfügung stellen. G. Er muss die Personalunterlagen des Gefahrgutbeauftragten zur Verfügung stellen. H. Er muss Kaufverträge über alle Investitionen für Gefahrgutfahrzeuge/- umschließungen vorlegen. 2. Welches der nachfolgend genannten Gesetze muss neben dem ADR speziell beim Gefahrguttransport auf der Straße beachtet werden? A: Das Sprengstoffgesetz B: Das Chemikaliengesetz C: Das Kreislaufwirtschaftgesetz D: Das Atomgesetz E: Das Wasserhaushaltsgesetz F: Das Mutterschutzgesetz G: Das Betriebsverfassungsgesetz H: Berufsbildingsgesetz I: Das Bürgerliche Gesetzbuch J: Das Arbeitsförderungsgesetz K: Das Schwerbehindertengesetz L: Das Bundessozialhilfegesetz M: Das Umsatzsteuergesetz 3. Welches der nachfolgend genannten Gesetze muss neben dem IMDG-Code speziell beim Gefahrgut-Seetransport beachtet werden? A: Das Sprengstoffgesetz B: Das Chemikaliengesetz C: Das Kreislaufwirtschaftgesetz D: Das Atomgesetz E: Das Wasserhaushaltsgesetz F: Das Mutterschutzgesetz G: Das Betriebsverfassungsgesetz H: Das Berufsbildingsgesetz I: Das Bürgerliche Gesetzbuch J: Das Arbeitsförderungsgesetz K: Das Schwerbehindertengesetz L: Das Bundessozialhilfegesetz M: Das Umsatzsteuergesetz 4. Ein Gefahrgutbeauftragter muss nicht bestellt werden, wenn... A: Unternehmen gefährliche Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben befördern, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur für solche der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt. B: im Unternehmen ausreichend beauftragte Personen benannt sind. C: nach Zustimmung der Berufsgenossenschaft ein Gefahrgutbeauftragter nicht erforderlich ist. D: es sich um ein kommunales Unternehmen handelt. E: sich im Unternehmen in den letzten drei Jahren kein Gefahrgutunfall ereignet hat. F: alle Fahrer im Unternehmen eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung vorweisen können. G: nur Binnenschiffe für den Gefahrguttransport eingesetzt werden. H: Gefahrgut nur in das Ausland befördert wird. I: sich die Tätigkeit der Unternehmen auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die nach den Bedingungen des Kapitels 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind. J: den Unternehmen ausschließlich Pflichten als Entlader zugewiesen und sie an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind. K: wenn Gefahrgutbeförderungen ausschließlich im Luftverkehr durchgeführt werden. L: sich die Tätigkeit der Unternehmen auf die Beförderung gefährlicher Güter erstreckt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/IMDG-Code freigestellt sind. M: den Unternehmen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen und als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen sind. N: den Unternehmen ausschließlich Pflichten als Auftraggeber des Absenders zugewiesen sind und sie an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto je Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR. O: sich die Tätigkeit der Unternehmen auf die Beförderung gefährlicher Güter im Straßen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs- oder Seeverkehr erstreckt, deren Mengen die in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten höchstzulässigen Mengen nicht überschreiten. 5. Wie kann der Gefahrgutbeauftragte erreichen, dass die Geltungsdauerseines Schulungsnachweises verlängert wird? A: Durch Bestehen einer Verlängerungsprüfung. B: Der Nachweis gilt ohne Verlängerung für die gesamte Zeit der Berufstätigkeit. C: Durch ein Bestätigungsschreiben seiner Firma über fünf Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter an die zuständige Industrie- und Handelskammer. D: Aufgrund der Praktikerregelung braucht ein Schulungsnachweis nicht verlängert zu werden. E: Der Schulungsnachweis verlängert sich automatisch, solange der Gefahrgutbeauftragte in einem Unternehmen als solcher tätig ist. F: Er stellt einen Verlängerungsantrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbeh örde. G: Durch Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang. 6. Der Gb-Schulungsnachweis nach einer Grundschulung und bestandenerPrüfung hat eine Gültigkeitsdauer... A: von fünf Jahren B: von einem Jahr C: von zwei Jahren D: von acht Jahren E: von zehn Jahren F: für den gesamten Zeitraum der Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter 7. Unter welcher Voraussetzung ist die Bestellung eines externen Gefahrgutbeauftragtenzulässig? A: Der externe Gefahrgutbeauftragte muss Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises sein. B: Nur wenn im Unternehmen ein geeigneter Bewerber nicht gefunden werden konnte. C: Wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. D: Nur wenn das vorgeschriebene Mindestalter von 25 Jahren erreicht ist. E: Ein externer Gefahrgutbeauftragter muss über Führerschein und ADRSchulungsbescheinigung verfügen. F: Die Bestellung des Gefahrgutbeauftragten muss der IHK gemeldet werden. 8. Welches ist eine der Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten? A: Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter B: Beratung des Unternehmers bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter C: Erstellen eines Jahresberichts D: Informationsanlaufstelle für Polizei und sonstige Behörden E: Erstellung der Jahresmeldung an das Kraftfahrtbundesamt F: Selbstständige Durchführung aller Gefahrgutschulungen im Unternehmen G: Aufbau einer Gefahrgutdatenbank H: Ausbildung der Fahrzeugführer nach 8.2 ADR I: Bezug mindestens einer Gefahrgut-Fachzeitschrift J: Jährliche Teilnahme an einer Gefahrgut-Fachtagung 9. Welche Antwort ist richtig, wenn es beim Be- oder Entladen durch dasFreisetzen von gefährlichen Gütern zu einem Personenschaden gekommenist? A: Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass der Unfallbericht nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte erstellt wird. B: Der Gefahrgutbeauftragte hat den Unfallbericht selbst zu erstellen, sobald er alle sachdienlichen Hinweise ermittelt hat. C: Die Feuerwehr hat den Unfallbericht zu erstellen und an das Umweltbundesamt zu übermitteln. D: Der Unternehmer hat den Unfallbericht zu erstellen, damit dieser dem Unfallbericht für die Haftpflichtversicherung entspricht. E: Es muss kein Unfallbericht erstellt werden, da es sich nicht um einen Unfall im Sinne der GbV handelt. 10. Welche Antwort ist richtig, wenn bei einem Gefahrguttransport Personendurch Freisetzen von gefährlichen Gütern zu Schaden gekommensind? A: Der Gefahrgutbeauftragte ist dafür verantwortlich, dass der Unfallbericht nach Eingang aller sachdienlichen Auskünfte erstellt wird. B: Der Gefahrgutbeauftragte hat den Unfallbericht selbst zu erstellen, sobald er alle sachdienlichen Hinweise ermittelt hat. C: Die Feuerwehr hat den Unfallbericht zu erstellen und an das Umweltbundesamt zu übermitteln. D: Der Unternehmer hat den Unfallbericht zu erstellen, damit dieser dem Unfallbericht für die Haftpflichtversicherung entspricht. E: Es muss kein Unfallbericht erstellt werden, da es sich nicht um einen Unfall im Sinne der GbV handelt. Time is Up! Time's up Veröffentlicht in .