Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Tabelle 1.10.3.1.2) oder radioaktiver Stoffe mit hohem Gefahrenpotenzial (siehe Absatz 1.10.3.1.3) beteiligten Beförderer und Ab-sender sowie andere Beteiligte gemäss den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 müssen Sicherungspläne, die mindestens die in Absatz 1.10.3.2.2 aufgeführten Elemente beinhalten, einführen und tatsächlich anwenden.
Jeder Sicherungsplan muss mindestens folgende Elemente beinhalten:
- spezifische Zuweisung der Verantwortlichkeiten im Bereich der Sicherung an Personen, welche über die erforderlichen Kompetenzen und Qualifikationen verfügen und mit den entsprechenden Befugnis-sen ausgestattet sind;
- Verzeichnis der betroffenen gefährlichen Güter oder der Arten der betroffenen gefährlichen Güter;
- Bewertung der üblichen Vorgänge und den sich daraus ergebenden Sicherungsrisiken, einschliesslich der transportbedingten Aufenthalte, des verkehrsbedingten Verweilens der Güter in den Fahrzeugen, Tanks oder Containern vor, während und nach der Ortsveränderung und des zeitweiligen Abstellens gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag), soweit angemessen;
- klare Darstellung der Massnahmen, die für die Verringerung der Sicherungsrisiken entsprechend den Verantwortlichkeiten und Pflichten des Beteiligten zu ergreifen sind, einschliesslich:
– Unterweisung;
– Sicherungspolitik (z.B. Massnahmen bei erhöhter Bedrohung, Überprüfung bei Einstellung von Personal oder Versetzung von Personal auf bestimmte Stellen usw.);
– Betriebsverfahren (z.B. Wahl und Nutzung von Strecken, sofern diese bekannt sind, Zugang zu ge-fährlichen Gütern während des zeitweiligen Abstellens (wie in Absatz c) bestimmt), Nähe zu ge-fährdeten Infrastruktureinrichtungen usw.);
– für die Verringerung der Sicherungsrisiken zu verwendende Ausrüstungen und Ressourcen;
- wirksame und aktualisierte Verfahren zur Meldung von und für das Verhalten bei Bedrohungen, Verlet-zungen der Sicherung oder damit zusammenhängenden Zwischenfällen;
- Verfahren zur Bewertung und Erprobung der Sicherungspläne und Verfahren zur wiederkehrenden Überprüfung und Aktualisierung der Pläne;
- Massnahmen zur Gewährleistung der physischen Sicherung der im Sicherungsplan enthaltenen Be-förderungsinformation und
- Massnahmen zur Gewährleistung, dass die Verbreitung der im Sicherungsplan enthaltenen Informati-on betreffend den Beförderungsvorgang auf diejenigen Personen begrenzt ist, die diese Informationen benötigen. Diese Massnahmen dürfen die an anderen Stellen des ADR gefahrgutbeauftragter vorgeschriebene Bereitstellung von Informationen nicht ausschliessen.